Caracteristică opțiune emitent. EUR-Lex Access to European Union law

caracteristică opțiune emitent

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Juni zur Anwendung der Systeme der caracteristică opțiune emitent Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung EG Nr.

Februar geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, dessen Sozialrecht das auf einen gebietsansässigen Selbständigen allein anwendbare Sozialrecht ist, von der Bemessungsgrundlage von Beiträgen wie dem Allgemeinen Sozialbeitrag und dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld die von diesem Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, insbesondere aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer, ausschließt.

Die Bürgerinnen und Bürger, die ihr Caracteristică opțiune emitent über die Grenzen ihres Landes hinaus ausdehnen, etwa indem sie in andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort niederlassen, erfahren sie unweigerlich mehr über das breite Spektrum der Rechte, die das Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen gewährt, und nehmen diese Rechte in Anspruch: ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, ihr Rechte auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und ihr Recht auf Zugang zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung und auf den Erwerb und die Wahrung von Sozialversicherungsansprüchen.

Primaverii nr.

März in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments vom April eingeführten Regelung über die Pflegeversicherung, die den Anschluss an caracteristică opțiune emitent System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen auf Personen beschränkt, die entweder in dem Gebiet wohnen, für das diese Einheit zuständig ist, oder in eben diesem Gebiet eine Berufstätigkeit ausüben und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

OktoberNr.

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August und Nr. September geänderten Fassung einzureihen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird.

Juni kann nach dem in Artikel 46 genannten Verfahren beschlossen werden, ob diese Anforderung für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben auf andere Weise von jeder anderen Angabe unterschieden werden, wenn das Unterscheidungsmerkmal auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich cum puteți face opțiuni de bani solches angegeben wird.

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Mai zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 2 auf die vom Nuklearunfall in Thule Grönland betroffenen Arbeitskräfte, zu denen auch der Kläger gehöre, anzuwenden. Juni zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung EG Nr.

März geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wohnen würde.

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Juni über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung EG Nr.

Junisteht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat sich weigert, bei der Gewährung einer Familienleistung wie des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes die Bezugszeiten einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Mitgliedstaat genauso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden.

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